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Satzung

§ 1
Name – Sitz - Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „GALGO-HILFE e.V." und ist im Vereinsregister Düsseldorf mit der Nummer VR 9757 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Ratingen. Seine Tätigkeit erstreckt sich über die Grenzen Nordrhein-Westfalens und Deutschlands hinaus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins – Aufgaben – Ziele
Der Verein setzt sich zum Ziel:      

  • den Tierschutzgedanken innerhalb Deutschlands und Europa zu vertreten und zu fördern
  • sich für alle Tiere einzusetzen
  • das Wohlergehen der Tiere zu fördern und zum Wohle der Tier zu beraten und zu informieren
  • Tierkontrollen durchzuführen
  • speziell gegen das Elend der Windhunde und anderer Hunde in Spanien anzukämpfen
  • Aufklärung über Tierschutzprobleme auch außerhalb deutscher Grenzen zu betreiben

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  • Förderung und Unterstützung befreundeter Tierheime
  • Unterbringung aller Tiere in artgemäßer Form
  • eigene Tierversorgung und -Vermittlung
  • Erstellung, Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
  • Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen
  • Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu fördern

§ 2a
Internetauftritt

Der Verein präsentiert sich der Öffentlichkeit unter anderem mittels einer Seite im Internet (Homepage). Die Homepage dient in erster Linie der Vermittlung von Hunden. Des weiteren ist sie als Plattform gedacht, die u.a. einen Meinungs-, Informations- und Datenaustausch ermöglicht. Vereinsinterne Daten, beispielsweise Versammlungsprotokolle, die in einem geschützten Bereich nur von Mitgliedern eingesehen werden können, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Die Satzung ermächtigt den Vorstand, weitere verbindliche Regelungen zum Internetauftritt in einer entsprechenden Ordnung aufzustellen.

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Galgo-Hilfe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§52).
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4a
Erwerb der Fördermitgliedschaft
1. Fördermitglied kann werden, wer sich zu Vereinszwecken bekennt, einen regelmäßigen Beitrag leistet, das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Fördermitglieder aufgenommen werden.
2. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhaltend deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und Kampagnearbeit des Vereins.

§ 4b
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und voll geschäftsfähig ist. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4c
Paten
Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Förder-/Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e übernommen.

§ 5
Beendigung der Förder-/Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise länger als sechs Monate im Rückstand ist, ebenso wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt, Unfrieden im Verein stiftet oder wenn das Mitglied wegen Verfehlungen gegen das Tierschutzgesetz, Artenschutzgesetz, Naturschutzgesetz oder verwandten Rechtsnormen rechtskräftig verurteilt wird. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6
Beiträge
Jedes Förder-/Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitglieder-Versammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist jeweils innerhalb des I. Quartals des Geschäftsjahres ohne besondere Aufforderung fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages für Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften setzt der Vorstand fest.
Der Vorstand kann Beiträge stunden, teilweise oder ganz erlassen

§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§8
Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
1. dem/der ersten Vorsitzenden
2. dem/der zweiten Vorsitzenden
3. dem/der Kassenwart/in
Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 8.1. zu ergänzen. Scheidet der Vorsitzende aus, so ist binnen 2 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.
Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nach gewählten Vorstandsmitglieds endet ebenso mit der Neuwahl.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden, vom 2.Vorsitzenden und Kassenwart vertreten. Dabei sind der 1. mit dem 2. Vorsitzenden, der 1. Vorsitzende mit dem Kassierer sowie der 2. Vorsitzende mit dem Kassierer gemeinschaftlich nach §26 BGB vertretungsberechtigt.

§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr mindestens jeden 2. Kalenderjahres durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung -  mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung einberufen. Die Frist zur Einberufung gilt als eingehalten, wenn die Einladung mindestens 17 Tage vorher bei der Deutschen Post oder einem anderen Postzustelldienst eingegangen ist.
2. In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt

  • der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Geschäftsjahr
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

4. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn

  • das Interesse des Vereins dies erfordert
  • die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
6. Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des/der 1. Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 10
Satzungsänderungen
Zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der auch gleichzeitig Kassenprüfer ist, für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Er prüft die Rechnungen und den Kassenbestand und legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor. Der Rechnungsprüfer kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung, in der mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Versammlung hat gleichzeitig einen Liquidator zu bestellen.
Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Folge ist bei der Einladung zur ersten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den deutschen Tierschutzbund e.V, der es für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat.

§ 13
Gerichtsstand
Gerichtsstand der Vereins GALGO-HILFE e.V. ist Düsseldorf.